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GESETZ ÜBER DIE MARKEN UND DIE GEOGRAPHISCHEN BEZEICHNUNGEN
Veröffentlicht GB Nr.81 vom 14. Sep. 1999, ber. GB Nr.82 vom 17. Sep. 1999, Änderung GB Nr.28 vom 1. April 2005, Änderung GB Nr.43 vom 20. Mai 2005, Änderung GB Nr.94 vom 25. Nov. 2005, Änderung GB Nr.105 vom 29. Dez. 2005, Änderung GB Nr.30 vom 11. April 2006, Änderung GB Nr. 73 vom 5 Sep. 2006, Änderung GB Nr.96 vom 28. Nov. 2006
Kapitel I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gegenstand Art. 1. Dieses Gesetz regelt die Bedingungen und die Ordnung für die Eintragung der Marken und der geographischen Bezeichnungen, die Rechte, die daraus resultieren und den Schutz dieser Rechte.
Anwendungsbereich Art. 2. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden in Bezug auf die bulgarischen natürlichen und juristischen Personen angewendet, sowie in Bezug auf ausländische natürliche und juristische Personen aus Staaten, die an internationalen Verträgen beteiligt sind, wo Bulgarien eine Vertragspartei ist. (2) In Bezug auf ausländische natürliche und juristische Personen aus anderen Staaten wird dieses Gesetz unter den Bedingungen der Gegenseitigkeit, die vom Patentamt beurteilt wird, angewendet.
Vertretungsrecht Art. 3. (1) Jede Person, die gem. diesem Gesetz das Recht hat, vor dem Patentamt zu handeln, kann das persönlich oder durch einen lokalen Vertreter machen. (2) (Änderung - GB Nr. 43 von 2005, in Kraft vom 21.08.2005) Die Personen gem. Abs. 1, die keinen ständigen Wohnsitz oder Sitz in der Republik Bulgarien haben, handeln vor dem Patentamt durch einen lokalen Vertreter.
Gebühren Art. 4. (ergänzt - GB Nr. 43 von 2005, in Kraft vom 21.08.2005, Änderung - GB Nr. 73 von 2006, in Kraft vom 06.10.2006) Das Patentamt erhebt Gebühren für Antragstellung, Priorität, Registrierung, Ausstellung von Zeugnissen, Beschleunigung der Ausstellung des sachlichen Gutachtens, Erneuerung der Registrierung, Eintragungen, Berichtigung von Fehlern, Berufung von Verweigerungen, Aufhebung und Löschung, Verlängerung von Fristen, Veröffentlichung der Antragstellung, der Registrierung und der Eintragungen, Einreichung der Antragsstellung auf internationale Registrierung, Weiterleitung der Antragstellung auf eine Marke an die Gemeinde, Anträge auf Feststellung der allgemein bekannten Marken und der Marken, die eine Popularität genießen, Veröffentlichung zur Feststellung der allgemein bekannten Marken und der Marken, die eine Popularität genießen, Information über die beantragte Marke oder geographische Bezeichnung, Auskünfte und Auszüge aus den staatlichen Registern. Die Höhe dieser Gebühren wird durch einen vom Ministerrat angenommenen Tarif bestimmt.
Staatliches Register der Marken Art. 5. Das staatliche Register der Marken wird vom Patentamt geführt und enthält Angaben über alle registrierten Marken und über alle damit verbundenen nachfolgenden Eintragungen.
Staatliches Register der allgemein bekannten Marken und der Marken, die eine Popularität genießen Art. 5а. (neu - GB Nr. 73 von 2006, in Kraft vom 06.10.2006) Das Patentamt führt ein Register, wo Angaben über alle Marken, die als allgemein bekannt oder also solche, die eine Popularität auf dem Territorium der Republik Bulgarien genießen, bestimmt sind.
Staatliches Register der geographischen Bezeichnungen Art. 6. Das staatliche Register der geographischen Bezeichnungen wird vom Patentamt geführt und enthält Angaben über alle registrierten geographischen Bezeichnungen, eingetragene Nutzer und über alle damit verbundenen nachfolgenden Eintragungen.
Zugang zu den staatlichen Registern…………… . . .
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