Gesetz über die erneuerbaren und alternativen
Energiequellen und die Bio-Brennstoffe
Veröffentlicht GB Nr. 49 vom 19.
Juni, 2007
Erstes Kapitel
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1.
Dieses Gesetz regelt die öffentlichen Verhältnisse, verbunden mit der
Förderung und der Nutzung von Elektro- und Wärmeenergie und/oder Energie
zur Kühlung erneuerbarer Energiequellen (EEQ) und alternativer
Energiequellen (AEQ), sowie der Erzeugung und den Verbrauch von Bio-Brennstoffen
und anderer erneuerbaren Brennstoffen im Verkehrssektor.
Art. 2.
Hauptziele des Gesetzes sind:
1. Die Förderung der Entwicklung und
der Nutzung von Technologien zur Erzeugung und Nutzung von Energie aus EEQ
und AEQ;
2. Die Förderung der Entwicklung und
der Nutzung von Technologien zur Erzeugung und Nutzung von Bio-Brennstoffen
und anderen erneuerbaren Brennstoffen im öffentlichen Transport;
3. Diversifizierung
der Energielieferungen;
4. Erhöhung der Kapazität der
kleinen und mittleren Unternehmen, der Erzeuger von Strom aus EEQ und AEQ
und der Erzeuger von Bio-Brennstoffen und anderen erneuerbaren
Brennstoffen;
5. Umweltschutz;
6. Die Schaffung von Voraussetzungen
zum Erreichen einer nachhaltigen örtlichen und regionalen Entwicklung.
Art. 3.
Die Ziele gem. Art. 2 werden erreicht durch:
1. Einführung von Mechanismen zur
Förderung der Erzeugung und Nutzung von Energie aus EEQ und AEQ, sowie zur
Erzeugung und Nutzung von Bio-Brennstoffen und anderen erneuerbaren
Brennstoffen im öffentlichen Transport;
2. Regelung der Rechte und Pflichten
der Organe der Exekutive und der kommunalen Selbstverwaltung bei der
Durchführung der staatlichen Politik zur Förderung der Nutzung von EEQ und
AEQ, Bio-Brennstoffen und anderen erneuerbaren Brennstoffen;
3. Entwicklung eines nationalen
öffentlichen Informationssystems:
a) Über die zur
Verfügung stehenden Ressourcen der EEQ und AEQ, Bio-Brennstoffe und andere
erneuerbare Brennstoffe;
b) Für die Erzeuger
von Energie aus EEQ und AEQ;
c) Für die Erzeuger
von Bio-Brennstoffen und anderen erneuerbaren Brennstoffen;
4. Förderung der wissenschaftlichen
Forschungen im Bereich der Erzeugung und der Nutzung von EEQ, AEQ und
Bio-Brennstoffen.
Zweites Kapitel
STAATLICHE POLITIK ZUR FÖRDERUNG DER
NUTZUNG VON EEQ UND AEQ, BIO-BRENNSTOFFEN UND ANDEREN ERNEUERBAREN
BRENNSTOFFEN
Art.4. (1)
Der Ministerrat:
1. bestimmt die staatliche Politik
zur Förderung der Erzeugung und Nutzung der Energie aus EEQ, AEQ, sowie der
Erzeugung und Nutzung von Bio-Brennstoffen und anderen erneuerbaren
Brennstoffen;
2. beschließt nationale
Indikativziele zur Nutzung von Energie aus EEQ, setzt die Fristen zum
Erreichen derselben.
3. beschließt nationale
Indikativziele zur Nutzung von Bio-Brennstoffen und anderen erneuerbaren
Brennstoffen, setzt die Fristen zum Erreichen derselben.
(2) Zum Erreichen der nationalen
Indikativziele beschließt der Ministerrat nationale lang- und kurzfristige Programme
zur Förderung der Nutzung von Energie aus EEQ, die Maßnahmen zum Erreichen
der Ziele gem. Abs.1 P.2 enthalten.
(3) Zum Erreichen der nationalen
Indikativziele beschließt der Ministerrat nationale lang- und kurzfristige
Programme zur Förderung der Nutzung von Bio-Brennstoffen und anderen
erneuerbaren Brennstoffen im Transportsektor, die Maßnahmen zum Erreichen
der Ziele gem. Abs. 1 P.3 enthalten.
Art. 5. Der Minister
für Wirtschaft und Energetik:
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