Gesetz über die erneuerbaren und alternativen Energiequellen und die Bio-Brennstoffe

 

Veröffentlicht GB Nr. 49 vom 19. Juni, 2007

 

Erstes Kapitel

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Art. 1. Dieses Gesetz regelt die öffentlichen Verhältnisse, verbunden mit der Förderung und der Nutzung von Elektro- und Wärmeenergie und/oder Energie zur Kühlung erneuerbarer Energiequellen (EEQ) und alternativer Energiequellen (AEQ), sowie der Erzeugung und den Verbrauch von Bio-Brennstoffen und anderer erneuerbaren Brennstoffen im Verkehrssektor.

 

Art. 2. Hauptziele des Gesetzes sind:

 

1. Die Förderung der Entwicklung und der Nutzung von Technologien zur Erzeugung und Nutzung von Energie aus EEQ und AEQ;

 

2. Die Förderung der Entwicklung und der Nutzung von Technologien zur Erzeugung und Nutzung von Bio-Brennstoffen und anderen erneuerbaren Brennstoffen im öffentlichen Transport;

 

3. Diversifizierung der Energielieferungen;

 

4. Erhöhung der Kapazität der kleinen und mittleren Unternehmen, der Erzeuger von Strom aus EEQ und AEQ und der Erzeuger von Bio-Brennstoffen und anderen erneuerbaren Brennstoffen;

 

5. Umweltschutz;

 

6. Die Schaffung von Voraussetzungen zum Erreichen einer nachhaltigen örtlichen und regionalen Entwicklung.

 

Art. 3. Die Ziele gem. Art. 2 werden erreicht durch:

 

1. Einführung von Mechanismen zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von Energie aus EEQ und AEQ, sowie zur Erzeugung und Nutzung von Bio-Brennstoffen und anderen erneuerbaren Brennstoffen im öffentlichen Transport;

 

2. Regelung der Rechte und Pflichten der Organe der Exekutive und der kommunalen Selbstverwaltung bei der Durchführung der staatlichen Politik zur Förderung der Nutzung von EEQ und AEQ, Bio-Brennstoffen und anderen erneuerbaren Brennstoffen;

 

3. Entwicklung eines nationalen öffentlichen Informationssystems:

 

a) Über die zur Verfügung stehenden Ressourcen der EEQ und AEQ, Bio-Brennstoffe und andere erneuerbare Brennstoffe;

 

b) Für die Erzeuger von Energie aus EEQ und AEQ;

 

c) Für die Erzeuger von Bio-Brennstoffen und anderen erneuerbaren Brennstoffen;

 

4. Förderung der wissenschaftlichen Forschungen im Bereich der Erzeugung und der Nutzung von EEQ, AEQ und Bio-Brennstoffen.

 

 

Zweites Kapitel

 

STAATLICHE POLITIK ZUR FÖRDERUNG DER NUTZUNG VON EEQ UND AEQ, BIO-BRENNSTOFFEN UND ANDEREN ERNEUERBAREN BRENNSTOFFEN

 

 

Art.4. (1) Der Ministerrat:

 

1. bestimmt die staatliche Politik zur Förderung der Erzeugung und Nutzung der Energie aus EEQ, AEQ, sowie der Erzeugung und Nutzung von Bio-Brennstoffen und anderen erneuerbaren Brennstoffen;

 

2. beschließt nationale Indikativziele zur Nutzung von Energie aus EEQ, setzt die Fristen zum Erreichen derselben.

 

3. beschließt nationale Indikativziele zur Nutzung von Bio-Brennstoffen und anderen erneuerbaren Brennstoffen, setzt die Fristen zum Erreichen derselben.

 

(2) Zum Erreichen der nationalen Indikativziele beschließt der Ministerrat nationale lang- und kurzfristige Programme zur Förderung der Nutzung von Energie aus EEQ, die Maßnahmen zum Erreichen der Ziele gem. Abs.1 P.2 enthalten.

 

(3) Zum Erreichen der nationalen Indikativziele beschließt der Ministerrat nationale lang- und kurzfristige Programme zur Förderung der Nutzung von Bio-Brennstoffen und anderen erneuerbaren Brennstoffen im Transportsektor, die Maßnahmen zum Erreichen der Ziele gem. Abs. 1 P.3 enthalten.

 

Art. 5. Der Minister für Wirtschaft und Energetik:

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