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Instuktion
№ Iз-487 vom 28. März 2007
über die Ordnung und die
Organisation bei der Ausstellung von Dokumenten nach dem Gesetz über die Einreise, den Aufenthalt und
die Ausreise aus der Republik Bulgarien von EU-Bürgern und deren Familienmitgliedern
In Kraft seit dem
01.04.2007. Erteilt vom Innenministerium Veröffentlicht GB Nr.33 vom 20.
April 2007
Erstes Kapitel
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1. (1) Diese Instruktion regelt die Ordnung für die Ausstellung
von Dokumenten nach dem Gesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die
Ausreise aus der Republik Bulgarien von Eu-Bürgern und deren
Familienmitgliedern, sowie die Organisation dieser Tätigkeit. (2) Diese
Instruktion regelt auch die Ordnung für die Ausstellung von
Aufenthaltsdokumenten auch für Bürger der EWR-Länder, der Bürger der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihrer Familienmitglieder, die keine
EU-, EWR-Bürger und keine Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft
sind, die jedoch kraft mit der EU abgeschlossener Verträge das Recht auf
freien Verkehr haben.
Art. 2. (1) Den Personen gem. Art. 1 werden ungeachtet deren Alters
folgende Dokumente ausgestellt:
1. "Bescheinigung über dauerhaften Aufenthalt" (Anlage Nr. 5);
2. "Bescheinigung über ständigen Aufenthalt" (Anlage Nr. 6);
3. "Zeitweilige Bescheinigung über dauerhaften Aufenthalt"
(Anlage Nr. 7);
4. Karte für dauerhaften Aufenthalt eines Familienmitglieds eines
EU-Bürgers (Anlage Nr. 8);
5. Karte für ständigen Aufenthalt eines Familienmitglieds eines EU-Bürgers
(Anlage Nr. 9).
(2) Die Anträge auf Ausstellung von Dokumenten gem. Art. 2, abs. 1 an
Personen, welche ihr 14. lebensjahr nicht vollendet haben, werden von ihren
Eltern oder Vormündern eingereicht und unterzeichnet, wobei die Anwesenheit
des Kindes auch erforderlich ist.
(3) Die Eltern oder die Vormünder von Personen, welche das 14. Lebensjahr
vollendet haben, aber das 18. Lebensjahr nicht, drücken ihre Zustimmung zur
Ausstellung der Dokumente gem. Art. 2, Abs. 1 in der Anwesenheit einer
Amtsperson, wobei sie den Antrag unterzeichnen.
(4) In Abwesenheit eines Elternteils, eines Vormundes oder
попечител ist die
Unterschrift von einer Person zu leisten, welche von ihm durch eine
außerordentliche notarielle Vollmacht bevollmächtigt ist.
(5) Mit den Dokumenten gem. Abs. 1 wird das Recht auf Aufenthalt in der
Republik Bulgarien bescheinigt.
Zweites Kapitel
ORDNUNG FÜR DIE AUSSTELLUNG VON AUFENTHALTSBESCHEINIGUNGEN
Art. 3. (1) Zur Ausstellung einer "Bescheinigung über dauerhaften
Aufenthalt" hat der EU-Bürger und dessen Familienmitglieder, die EU-Bürger
sind, ………………..
Art. 4. (1) Zur Ausstellung einer "Bescheinigung über ständigen
Aufenthalt" hat der EU-Bürger und dessen Familienmitglieder, die
EU-Bürger sind,
……………………………………
Drittes Kapitel
ORDNUNG FÜR DIE AUSSTELLUNG DER AUFENTHALTSKARTEN
Art. 5.
Art. 6.
Art. 7.
Art. 8.
Art. 10.
Art. 11.
Art. 12.
Art. 13.
Art. 14.
Art. 15.
Art. 16.
Art. 17.
Schlussbestimmungen
§ 1. Die Instruktion wird erteilt aufgrund Art. 21, P. 11 des Gesetzes
über das Innenministerium i.V.m. Art. 7, Abs. 1, Art. 10, Art. 12, Abs. 1
und Art. 19, Abs. 2 Gesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die
Ausreise aus der Republik Bulgarien von Eu-Bürgern und deren
Familienmitgliedern.
§ 2. Die Instruktion tritt in Kraft seit dem 1. April 2007
§ 3. Der Direktor des nationalen Amtes „Polizei“ beim
Innenministerium wird mit der Erfüllung dieser Instruktion beauftragt.
§ 4. Der zuständige stellvertretende Innenminister wird mit der Kontrolle
über die Instruktionserfüllung.
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