Instuktion № Iз-487 vom 28. März 2007
über die Ordnung und die Organisation bei der Ausstellung von Dokumenten nach dem Gesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise aus der Republik Bulgarien von EU-Bürgern und deren Familienmitgliedern

In Kraft seit dem 01.04.2007. Erteilt vom Innenministerium Veröffentlicht GB Nr.33 vom 20. April 2007

Erstes Kapitel
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1.
(1) Diese Instruktion regelt die Ordnung für die Ausstellung von Dokumenten nach dem Gesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise aus der Republik Bulgarien von Eu-Bürgern und deren Familienmitgliedern, sowie die Organisation dieser Tätigkeit. (2) Diese Instruktion regelt auch die Ordnung für die Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten auch für Bürger der EWR-Länder, der Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihrer Familienmitglieder, die keine EU-, EWR-Bürger und keine Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, die jedoch kraft mit der EU abgeschlossener Verträge das Recht auf freien Verkehr haben.
Art. 2. (1) Den Personen gem. Art. 1 werden ungeachtet deren Alters folgende Dokumente ausgestellt:
1. "Bescheinigung über dauerhaften Aufenthalt" (Anlage Nr. 5);
2. "Bescheinigung über ständigen Aufenthalt" (Anlage Nr. 6);
3. "Zeitweilige Bescheinigung über dauerhaften Aufenthalt" (Anlage Nr. 7);
4. Karte für dauerhaften Aufenthalt eines Familienmitglieds eines EU-Bürgers (Anlage Nr. 8);
5. Karte für ständigen Aufenthalt eines Familienmitglieds eines EU-Bürgers (Anlage Nr. 9).
(2) Die Anträge auf Ausstellung von Dokumenten gem. Art. 2, abs. 1 an Personen, welche ihr 14. lebensjahr nicht vollendet haben, werden von ihren Eltern oder Vormündern eingereicht und unterzeichnet, wobei die Anwesenheit des Kindes auch erforderlich ist.
(3) Die Eltern oder die Vormünder von Personen, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, aber das 18. Lebensjahr nicht, drücken ihre Zustimmung zur Ausstellung der Dokumente gem. Art. 2, Abs. 1 in der Anwesenheit einer Amtsperson, wobei sie den Antrag unterzeichnen.
(4) In Abwesenheit eines Elternteils, eines Vormundes oder попечител ist die Unterschrift von einer Person zu leisten, welche von ihm durch eine außerordentliche notarielle Vollmacht bevollmächtigt ist.
(5) Mit den Dokumenten gem. Abs. 1 wird das Recht auf Aufenthalt in der Republik Bulgarien bescheinigt.

Zweites Kapitel
ORDNUNG FÜR DIE AUSSTELLUNG VON AUFENTHALTSBESCHEINIGUNGEN
Art. 3.
(1) Zur Ausstellung einer "Bescheinigung über dauerhaften Aufenthalt" hat der EU-Bürger und dessen Familienmitglieder, die EU-Bürger sind, ………………..

Art. 4. (1) Zur Ausstellung einer "Bescheinigung über ständigen Aufenthalt" hat der EU-Bürger und dessen Familienmitglieder, die EU-Bürger sind, ……………………………………

Drittes Kapitel
ORDNUNG FÜR DIE AUSSTELLUNG DER AUFENTHALTSKARTEN
Art. 5.

Art. 6.
Art. 7.
Art. 8.
Art. 10.
Art. 11.
Art. 12.
Art. 13.
Art. 14.
Art. 15.
Art. 16.
Art. 17.

Schlussbestimmungen
§ 1. Die Instruktion wird erteilt aufgrund Art. 21, P. 11 des Gesetzes über das Innenministerium i.V.m. Art. 7, Abs. 1, Art. 10, Art. 12, Abs. 1 und Art. 19, Abs. 2 Gesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise aus der Republik Bulgarien von Eu-Bürgern und deren Familienmitgliedern.
§ 2. Die Instruktion tritt in Kraft seit dem 1. April 2007
§ 3. Der Direktor des nationalen Amtes „Polizei“ beim Innenministerium wird mit der Erfüllung dieser Instruktion beauftragt.
§ 4. Der zuständige stellvertretende Innenminister wird mit der Kontrolle über die Instruktionserfüllung.

 

 


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