GESETZ ÜBER DIE EINREISE, DEN AUFENTHALT UND DIE AUSREISE VON EU-BÜRGERN UND DEREN FAMILIENMITGLIEDERN AUS DER REPUBLIK BULGARIEN

Inkrafttreten ab dem 01.01.2007
Veröffentlicht in GBl. Nr.80 vom 3. Okt. 2006, geändert in GBl. 109 vom 20.Dezember 2007

Erstes Kapitel
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1.
(1) Dieses Gesetz bestimmt die Bedingungen und die Ordnung, bei denen die EU-Bürger und ihre Familienmitglieder in die Republik Bulgarien einreisen, sich dort aufhalten und wieder ausreisen können.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auch bezüglich der Bürger der EWR-Länder, der Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihrer Familienmitglieder, die keine EU-, EWR-Bürger und keine Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, die jedoch kraft mit der EU abgeschlossenen Verträge das Recht auf freien Verkehr haben.
Art. 2. EU-Bürger ist eine Person, welche die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats hat.
Art. 3. Die EU-Bürger und ihre Familienmitglieder, die keine EU-Bürger sind, haben während ihres Aufenthaltes in der Republik Bulgarien alle Rechte und Pflichten gem. den bulgarischen Gesetzen und den ratifizierten internationalen Verträgen, ausgenommen diese, die die bulgarische Staatsangehörigkeit voraussetzen.

Zweites Kapitel
RECHT AUF EIN- UND AUSREISE
Art. 4.
(1) Die EU-Bürger reisen in die Republik Bulgarien ein und verlassen das Territorium des Landes mit Personalausweis oder Paß.
(2) Die Familienmitglieder von EU-Bürgern, welche keine EU-Bürger sind, reisen in die Republik Bulgarien ein und verlassen das Territorium des Landes mit Paß oder Visum, insofern eins erforderlich ist. Das Visum wird unter den Bedingungen und nach der Ordnung ausgestellt, bestimmt vom Ministerrat, ohne daß dabei Gebühren für die Bearbeitung der Dokumente und der Ausstellung des Visums zu leisten sind.
(3) Kein Visum ist erforderlich, wenn die Person gem. Abs. 2 im Besitz einer Aufenthaltskarte ist, welche von einem EU-Mitgliedsstaat erteilt wurde.
(4) Bei der Ein- und Ausreise eines Familienmitgliedes, das kein EU-Bürger ist, wird sein Paß nicht abgestempelt, wenn er eine Aufenthaltskarte für ein EU-Land vorlegt.
(5) Wenn ein EU-Bürger oder ein Mitglied dessen Familie, das kein EU-Bürger ist, über die Dokumente gem. Abs. 1 u. 2 nicht verfügt, bevor Handlungen für seine Nichtzulassung unternommen werden, wird ihm die Möglichkeit gegeben, die erforderlichen Dokumente zu erhalten oder durch andere Mittel, sein Recht auf freien Verkehr zu bescheinigen.
Art. 5. (1) Ein Recht auf die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise aus der Republik Bulgarien nach der Ordnung dieses Gesetzes haben weiter:
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Drittes Kapitel
AUFENTHALTSARTEN UND -FRISTEN
Art. 6.

Art. 7.
Art. 8.
Art. 9.
Art. 10.
Art. 11.
Art. 12.
Art. 13.
Art. 14.
Art. 15.
Art. 16.
Art. 17.
Art. 18.
Art. 19.
Art. 20.
Art. 21. (2) Die Personen sind dazu verpflichtet, die Dokumente gem. Abs. 1 auf Verlangen der zuständigen Organe vorzulegen.

Viertes Kapitel
EINSCHRÄNKUNG DES RECHTS AUF EINREISEN UND AUF AUFENTHALT
Art. 22.

Art. 23.
Art. 24.
Art. 25.
Art. 26.
Art. 27.
Art. 28.
Art. 29.
Art. 30.

Fünftes Kapitel
ADMINISTRATIVE STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 31.
Mit einer Geldstrafe von 50,- bis 300,- Lw. wird eine Person bestraft, welche:
1. einen fremden Ausweis, Paß, eine fremde Aufenthaltsbescheinigung oder Aufenthaltskarte benutzt, insofern die Tat kein Verbrechen darstellt und nicht einer schwereren Strafe unterliegt.
2. einen Ausweis, einen Paß, eine Aufenthaltsbescheinigung oder eine Aufenthaltskarte einer anderen Person entzieht, diese verbirgt oder vernichtet, insofern die Tat kein Verbrechen darstellt und nicht einer schwereren Strafe unterliegt;
3. keinen Ausweis, keinen Paß, keine Aufenthaltsbescheinigung oder keine Aufenthaltskarte bei Aufforderung durch die zuständige Organe vorlegt.
Art. 32. Mit einer Geldstrafe von 20,- bis 150,- Lw. wird eine Person bestraft, welche:
1. das zuständige Organ daran hindert, eine Prüfung zur Feststellung seiner Identität durchzuführen;
2. bei der Stellung des Antrages auf Erteilung von Dokumenten gem. diesem Gesetz falsche Angaben bekanntgegeben hat, insofern die Tat kein Verbrechen darstellt und nicht einer schwereren Strafe unterliegt.
Art. 33. Für geringfügige Verletzungen dieses Gesetzes wird von den zuständigen Amtspersonen eine Geldstrafe mit Quittung bis zu 20,- Lewa auferlegt.
Art. 34. (1) Die Verletzungen werden durch eine Akte festgestellt, welche von der zuständigen Person, bevollmächtigt vom Direktor des nationalen Amtes „Polizei“, zusammengesetzt wird.
(2) Aufgrund der zusammengesetzten Akten erteilt der Direktor des nationalen Amtes „Polizei“ oder von ihm dafür bestellte Amtspersonen einen Bußgeldbescheid.
(3) Die Feststellung der Verletzungen, die Erteilung der Bußgeldbescheide, deren Berufung und Vollstreckung erfolgen nach der Ordnung des Gesetzes über die administrative Verletzungen und Strafen.

Zusätzliche Bestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung:
1. "Familienmitglied eines EU-Bürgers " ist:
а) eine Person, die eine Ehe mit einem EU-Bürger geschlossen hat oder in eheähnlicher Gemeinschaft mit ihm lebet;
b) Verwandter absteigender Linie, der kein bulgarischer Staatsangehöriger ist und sein 21. Lebensjahr nicht vollendet hat oder eine Person ist, die vom EU-Bürger unterhalten wird, oder Stammhalter des Ehegatten ist;
c) Verwandter aufsteigender Linie, der vom EU-Bürger oder vom Ehegatten unterhalten wird.
2. Die "Bescheinigung über dauerhaften Aufenthalt" stellt ein Dokument dar, welches vom nationalen Amt „Polizei“ erteilt wird und das Recht auf dauerhaften Aufenthalt eines EU-Bürgers in der Republik Bulgarien bescheinigt.
3. Die "Bescheinigung über ständigen Aufenthalt" stellt ein Dokument dar, welches vom nationalen Amt „Polizei“ erteilt wird und das Recht auf ständigen Aufenthalt eines EU-Bürgers in der Republik Bulgarien bescheinigt.
4. Die "Karte für dauerhaften Aufenthalt" stellt ein Dokument dar, welches vom zuständigen Organ erteilt wird und das Recht auf dauerhaften Aufenthalt eines Familienmitglieds, das kein EU-Bürger ist, bescheinigt.
5. Die "Karte für ständigen Aufenthalt" stellt ein Dokument dar, welches vom zuständigen Organ erteilt wird und das Recht auf ständigen Aufenthalt eines Familienmitglieds eines EU-Bürgers, das kein EU-Bürger ist, bescheinigt.
6. "Triftige Gründe" sind Schwangerschaft und Geburt, schwere Erkrankung, Ausbildung oder berufliche Ausbildung.

Schlußbestimmungen

§ 2. Das Gesetz tritt mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union in Kraft.
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Das Gesetz wurde von der 40. Volksversammlung am 20. Sep. 2006 verabschiedet und ist mit dem offiziellen Siegel der Volksversammlung versehen.Übergangs- und Schlussvorschriften
ZUM GESETZ ÜBER DAS STAATSAMT „NATIONALE SICHERHEIT“
(erneut in GBl. Nr. 109 aus dem Jahre 2007, in Kraft getreten ab dem 01.01.2008)§ 44. Das Gesetzt tritt in Kraft ab dem 01.01.2008

 

 


Instruktion IS-487
.....für EU-Bürger