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GESETZ ÜBER DIE EINREISE, DEN AUFENTHALT UND DIE AUSREISE VON EU-BÜRGERN UND DEREN
FAMILIENMITGLIEDERN
AUS DER REPUBLIK BULGARIEN
Inkrafttreten ab dem
01.01.2007
Veröffentlicht in GBl. Nr.80 vom 3. Okt. 2006, geändert in GBl. 109 vom
20.Dezember 2007
Erstes Kapitel
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1. (1) Dieses Gesetz bestimmt die Bedingungen und die Ordnung, bei
denen die EU-Bürger und ihre Familienmitglieder in die Republik Bulgarien
einreisen, sich dort aufhalten und wieder ausreisen können.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auch bezüglich der Bürger der
EWR-Länder, der Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihrer
Familienmitglieder, die keine EU-, EWR-Bürger und keine Bürger der
Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, die jedoch kraft mit der EU
abgeschlossenen Verträge das Recht auf freien Verkehr haben.
Art. 2. EU-Bürger ist eine Person, welche die Staatsangehörigkeit
eines EU-Mitgliedsstaats hat.
Art. 3. Die EU-Bürger und ihre Familienmitglieder, die keine
EU-Bürger sind, haben während ihres Aufenthaltes in der Republik Bulgarien
alle Rechte und Pflichten gem. den bulgarischen Gesetzen und den
ratifizierten internationalen Verträgen, ausgenommen diese, die die
bulgarische Staatsangehörigkeit voraussetzen.
Zweites Kapitel
RECHT AUF EIN- UND AUSREISE
Art. 4. (1) Die EU-Bürger reisen in die Republik Bulgarien ein und
verlassen das Territorium des Landes mit Personalausweis oder Paß.
(2) Die Familienmitglieder von EU-Bürgern, welche keine EU-Bürger sind,
reisen in die Republik Bulgarien ein und verlassen das Territorium des
Landes mit Paß oder Visum, insofern eins erforderlich ist. Das Visum wird
unter den Bedingungen und nach der Ordnung ausgestellt, bestimmt vom
Ministerrat, ohne daß dabei Gebühren für die Bearbeitung der Dokumente und
der Ausstellung des Visums zu leisten sind.
(3) Kein Visum ist erforderlich, wenn die Person gem. Abs. 2 im Besitz
einer Aufenthaltskarte ist, welche von einem EU-Mitgliedsstaat erteilt
wurde.
(4) Bei der Ein- und Ausreise eines Familienmitgliedes, das kein EU-Bürger
ist, wird sein Paß nicht abgestempelt, wenn er eine Aufenthaltskarte für
ein EU-Land vorlegt.
(5) Wenn ein EU-Bürger oder ein Mitglied dessen Familie, das kein EU-Bürger
ist, über die Dokumente gem. Abs. 1 u. 2 nicht verfügt, bevor Handlungen
für seine Nichtzulassung unternommen werden, wird ihm die Möglichkeit
gegeben, die erforderlichen Dokumente zu erhalten oder durch andere Mittel,
sein Recht auf freien Verkehr zu bescheinigen.
Art. 5. (1) Ein Recht auf die Einreise, den Aufenthalt und die
Ausreise aus der Republik Bulgarien nach der Ordnung dieses Gesetzes haben
weiter:
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Drittes Kapitel
AUFENTHALTSARTEN UND -FRISTEN
Art. 6.
Art. 7.
Art. 8.
Art. 9.
Art. 10.
Art. 11.
Art. 12.
Art. 13.
Art. 14.
Art. 15.
Art. 16.
Art. 17.
Art. 18.
Art. 19.
Art. 20.
Art. 21. (2) Die Personen sind dazu verpflichtet, die Dokumente gem.
Abs. 1 auf Verlangen der zuständigen Organe vorzulegen.
Viertes Kapitel
EINSCHRÄNKUNG DES RECHTS AUF EINREISEN UND AUF AUFENTHALT
Art. 22.
Art. 23.
Art. 24.
Art. 25.
Art. 26.
Art. 27.
Art. 28.
Art. 29.
Art. 30.
Fünftes Kapitel
ADMINISTRATIVE STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 31. Mit einer Geldstrafe von 50,- bis 300,- Lw. wird eine Person
bestraft, welche:
1. einen fremden Ausweis, Paß, eine fremde Aufenthaltsbescheinigung oder
Aufenthaltskarte benutzt, insofern die Tat kein Verbrechen darstellt und
nicht einer schwereren Strafe unterliegt.
2. einen Ausweis, einen Paß, eine Aufenthaltsbescheinigung oder eine
Aufenthaltskarte einer anderen Person entzieht, diese verbirgt oder
vernichtet, insofern die Tat kein Verbrechen darstellt und nicht einer
schwereren Strafe unterliegt;
3. keinen Ausweis, keinen Paß, keine Aufenthaltsbescheinigung oder keine
Aufenthaltskarte bei Aufforderung durch die zuständige Organe vorlegt.
Art. 32. Mit einer Geldstrafe von 20,- bis 150,- Lw. wird eine
Person bestraft, welche:
1. das zuständige Organ daran hindert, eine Prüfung zur Feststellung seiner
Identität durchzuführen;
2. bei der Stellung des Antrages auf Erteilung von Dokumenten gem. diesem
Gesetz falsche Angaben bekanntgegeben hat, insofern die Tat kein Verbrechen
darstellt und nicht einer schwereren Strafe unterliegt.
Art. 33. Für geringfügige Verletzungen dieses Gesetzes wird von den
zuständigen Amtspersonen eine Geldstrafe mit Quittung bis zu 20,- Lewa
auferlegt.
Art. 34. (1) Die Verletzungen werden durch eine Akte festgestellt,
welche von der zuständigen Person, bevollmächtigt vom Direktor des
nationalen Amtes „Polizei“, zusammengesetzt wird.
(2) Aufgrund der zusammengesetzten Akten erteilt der Direktor des
nationalen Amtes „Polizei“ oder von ihm dafür bestellte
Amtspersonen einen Bußgeldbescheid.
(3) Die Feststellung der Verletzungen, die Erteilung der Bußgeldbescheide,
deren Berufung und Vollstreckung erfolgen nach der Ordnung des Gesetzes
über die administrative Verletzungen und Strafen.
Zusätzliche Bestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes haben die unten stehenden Begriffe
folgende Bedeutung:
1. "Familienmitglied eines EU-Bürgers " ist:
а) eine Person, die eine Ehe mit einem EU-Bürger geschlossen hat oder
in eheähnlicher Gemeinschaft mit ihm lebet;
b) Verwandter absteigender Linie, der kein bulgarischer Staatsangehöriger
ist und sein 21. Lebensjahr nicht vollendet hat oder eine Person ist, die
vom EU-Bürger unterhalten wird, oder Stammhalter des Ehegatten ist;
c) Verwandter aufsteigender Linie, der vom EU-Bürger oder vom Ehegatten
unterhalten wird.
2. Die "Bescheinigung über dauerhaften Aufenthalt" stellt ein
Dokument dar, welches vom nationalen Amt „Polizei“ erteilt wird
und das Recht auf dauerhaften Aufenthalt eines EU-Bürgers in der Republik
Bulgarien bescheinigt.
3. Die "Bescheinigung über ständigen Aufenthalt" stellt ein
Dokument dar, welches vom nationalen Amt „Polizei“ erteilt wird
und das Recht auf ständigen Aufenthalt eines EU-Bürgers in der Republik
Bulgarien bescheinigt.
4. Die "Karte für dauerhaften Aufenthalt" stellt ein Dokument
dar, welches vom zuständigen Organ erteilt wird und das Recht auf
dauerhaften Aufenthalt eines Familienmitglieds, das kein EU-Bürger ist,
bescheinigt.
5. Die "Karte für ständigen Aufenthalt" stellt ein Dokument dar,
welches vom zuständigen Organ erteilt wird und das Recht auf ständigen
Aufenthalt eines Familienmitglieds eines EU-Bürgers, das kein EU-Bürger
ist, bescheinigt.
6. "Triftige Gründe" sind Schwangerschaft und Geburt, schwere
Erkrankung, Ausbildung oder berufliche Ausbildung.
Schlußbestimmungen
§ 2. Das Gesetz tritt mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union in Kraft.
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Das Gesetz wurde von der 40. Volksversammlung am 20. Sep. 2006
verabschiedet und ist mit dem offiziellen Siegel der Volksversammlung
versehen.Übergangs- und Schlussvorschriften
ZUM GESETZ ÜBER DAS STAATSAMT „NATIONALE SICHERHEIT“
(erneut in GBl. Nr. 109 aus dem Jahre 2007, in Kraft getreten ab dem
01.01.2008)§ 44. Das Gesetzt tritt in Kraft ab dem 01.01.2008
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