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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM INVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZ In Kraft seit dem 21.09.2007 Veröffentlicht im GB Nr. 76 vom 21. Sep. 2007
Erstes Kapitel ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1. Durch die DVO werden die Bedingungen und die Ordnung für die Anwendung des Investitionsförderungsgesetzes (INVESTITIONSFÖRDERGESETZ) bezüglich der Investitionsförderung im Lande, der Tätigkeit der Staatsbehörden im Bereich der Investitionsförderung, sowie des Investitionsschutzes geregelt.
Art. 2. (1) Nach der Ordnung dieser DVO werden Anfangsinvestitionen gefördert, die in den Wirtschaftstätigkeiten gem. Art. 12, Abs. 2, P. 2 INVESTITIONSFÖRDERGESETZ realisiert werden. (2) Die Wirtschaftstätigkeiten gem. Abs. 1, bestimmt mit den Kodes als Sektor/Untersektor und Abschnitte gem. der europäischen Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (NACE Rev. 2), sind: 1. aus dem Industriesektor: a) Verarbeitungsindustrie (Kode C); b) Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen (Kode D 35); 2. aus dem Dienstleistungssektor: a) Tätigkeiten im Bereich der Computertechnologien (Kode J 62); b) Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (Kode M 72); c) Ausbildung (Kode P 85); d) humanes Gesundheitswesen (Kode Q 86). (3) Die Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten gem. Abs. 2, wo die Investition realisiert wird, wird aufgrund der zur Produktion geplanten Produkte (Waren und Dienstleistungen) bestimmt, welche mindestens 80 v. H. von den zukünftigen allgemeinen Einnahmen infolge der Investitionsrealisierung in den Wirtschaftstätigkeiten ausmachen sollen. (4) die Produkte gem. Abs. 3 werden gem. der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) bestimmt. (5) Es werden keine Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten und Produktion von Produkten gem. Art. 13а, P. 3 INVESTITIONSFÖRDERGESETZ gefördert. (6) Die Wirtschaftstätigkeiten gem. Abs. 5 umfassen auch folgende Tätigkeiten aus der Verarbeitungsindustrie gem. Abs. 2, P. 1, Buchstabe "а": 1. Stahlgewinnung (Kode C 24.10); 2. Schiffsbau (Kode C 30.1); 3. Herstellung von synthetischen Fasern (Kode C 20.6). (7) Die Klassifikationen der Wirtschaftstätigkeiten und der Produkte gem. Abs. 2, 4 und 6 werden auf der Internetseite der bulgarischen Agentur für Investitionen, im Folgenden die "Agentur" genannt, veröffentlicht.
Art. 3. (1) Die Mindesthöhe der Investitionen in einem Objekt nach Art. 12, Abs. 2, P. 5 INVESTITIONSFÖRDERGESETZ beträgt:
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