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Verordnung 245 / 9.10.2007 fűr die Annahme von Detailregelungen fűr die Ausgabenzulässigkeit gemäss dem Operationsprogramm “Regionalentwicklung“, kofinanziert durch den Europäischen Regionalentwicklungsfond, im Finanzrahmen 2007 -2013

In Kraft seit 01.10.2007
In dem Staatsblatt ,Ausgabe 83 von 16.10.2007

Titel I
Allgemeinstellungen

DER MINSITERRAT HAT BESTIMMT:

Art.1(1) Nimmt Detailregelungen für die Ausgabenzulässigkeit gemäss dem Operationsprogramm “Regionalentwicklung” an, das weiter “Оperationsprogramm“ genannt wird, kofinanziert durch den Europäischen Regionalentwicklungsfond, im Finanzrahmen 2007 -2013.

(2) Zulässige Ausgabenskategorien gemäss dem Operationsprogramm sind jene, die zu dem Finanzierungsbereich durch den Europäischen Regionalentwicklungsfond gehören, gemäss Reglamenten (EO) № 1080/2006 des Europäischen Parlamenten und des Rates von 5.07.2006 in Bezug auf den Europäischen Regionalentwicklungsfond und für die Abschaffung des Reglamenten (EO) № 1783/1999 (OB L 210, 31.07. 2006, Seite 1-11).

(3)Ohne den Ausnahmen, die in den Sonderregeln der Fonds vorgesehen sind, zu widersprechen, hält man auch die Ausgabenskategorien für Tätigkeiten für zulässig, die zum Finanzierungbereich des Europäischen Sozialfonds gehören, gemäss Reglamenten (EO) № 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates von 5.07.2006 in Bezug auf den Europäischen Sozialfonds und die Abschaffung des Reglements (EO) № 1784 /1999 (OB L 210, 31.07.2006, Seite 12-18), unter der Bedingung, dass sie maximal 10% des Finanzierungsgesamtbetrags auf jede Prioritätsachse des Operationsprogramms darstellen. Diese Ausgaben sollen in Übereinstimmung mit den Detailregelungen für die Ausgabenzulässigkeit gemäss den Operationsprogrammen, die durch den Europäischen Sozialfonds kofinanziertwerden, stehen.

Art.2 (1) Die Ausgabenzulässigkeit wird gemäss der Verordnung № 62 des Ministerrates von 2007 für Nationalregelungsannahme für Ausgabenzulässigkeit gemäss den Operationsprogrammen ,die durch die Strukturfonds und den Kohäsionfond der EU für den Finazrahmen 2007 – 2013 kofinanziert werden, bestimmt.
(2) In den Bewerbungsrichtlinien, gemäss Entwurfsauswahlverfahren für zur Bereitstellung von unentgeltlicher Finanzhilfe oder in den Direktiven, die durch die entsprechenden Organe bei direkter Bereitstellung von unentegltlicher Fianzhilfen Verfahren gebilligt werden, im Sinne der Verordnung № 121 des Minsiterrates von 2007 zur Ordnungsbestimmung für die Bereitstellung von unentgeltlicher Finanzhilfe gemäss den Operationsprogrammen , die durch die Strukturfonds und den Kohäsionfond der EU und gemäss PHARE Programm kofinanziert werden (Staatsblatt, Ausgabe 45 von 2007), wird eine ausführliche Liste der zulässigen Ausgaben zur Finanzierung für die entsprechende Schema oder das entsprechende Projekt aufgenommen. In dieser Liste können Beschränkungen und/oder weitere Bestimmungen in Bezug auf die konkrete Art, den Betrag, die Periode und/oder Ausgabenzulässigkeitsbedingungen aufgrund und in den Rahmen der Verordnung № 62 des Ministerrates von 2007 für Nationalregelungsannahme für Ausgabenzulässigkeit gemäss den Operationsprogrammen, die durch die Strukturfonds und den Kohäsionfond der EU für Finanzrahmen 2007 -2013 kofinanziert werden, vorgesehen werden.



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