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Förderrichtlinie

Verordnung № 236 / 27.09.2007 fűr Detailregelungsannahme fűr die Ausgabenzulässigkeit gemäss dem Operationsprogramm “Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der bulgarischen Wirtschaft 2007 -2013“ , kofinanziert durch den Europäischen Fond Regionalentwicklung

In Kraft ab 05.10.2007
In dem Staatsblatt ,Ausgabe 80 von 5.10.2007 erlassen
DER MINISTERRAT HAT BESTIMMT:

Titel I
Allgeme Bestimmungen

Art.1
(1)
Nimmt Detailregelungen an, die die Kategorien der zulässigen Ausgaben gemäss Еntwürfen bestimmen, die durch das Operationsprogramm “Entwicklung der Wetbewerbsfähigkeit der bulgarischen Wirtschaft” kofinanziert werden, im weiteren das Operationsprogramm genannt, und die Bedingungen für ihre Zulässigkeit.

(2) Zulässige Ausgabenskategorien gemäss des Operationsprogrammes sind diese, die zu dem Finanzierungsbereich durch den Europäischen Regionalentwicklungsfond gehören, gemäss Reglamenten (EO) № 1080/2006 des Europäischen Parlamenten und der Rates von 5.07.2006 in Bezug auf den Europäischen Regionalentwicklungsfond und Abschaffung des Reglamenten (EO) № 1783/1999 (OB L 210, 31.07. 2006, Seite 1-11), Reglamenten (EO) № 1083/2006 des Rates von 11.07.2006 in Bezug auf Gemeinverordnungsbestimmung fűr den Europäischen Regionalfond, den Europäischen Sozialfond und den Kohäsionsfond und für die Abschaffung des Reglamenten (EO) № 1260/1999 (OB L 210, 31.07.2006, Seite 25 – 78) und gemäss Verordnung № 62 des Ministerrates von 2007 für Nationalregelungsannahme der Ausgabenzulässigkeit gemäss den Operationsprogrammen, die durch den Strukturfond und den Kohäsionfond der EU im Finanzrahmen 2007 – 2013 kofinanziert werden, (Staatsblatt, Ausgabe 27 von 2007)

(3) Für zulässig hält man auch die Ausgabenskategorien für Aktivitäten, die zum Finanzierungbereich des Europäischen Sozialfond gehören, gemäss Reglamenten (EO) № 1081/2006 des Europäischen Parlamenten und des Rates von 5.07.2006 in Bezug auf den Europäischen Sozialundfond und die Abschaffung des Reglamenten (EO) № 1784 /1999 (OB L 210, 31.07.2006, Seite 12-18), unter der Bedingung dass sie maximal 10% des Finanzierungsgesamtbetrags auf jede Prioritätsachse des Operationsprogramms ausmachen, ohne dabei den Beschlüssen ,die die spezialen Reglamenten der Fonds vorsehen, zu widerstehen. Diese Ausgaben sollen den Detailregelungen für Ausgabenzulässigkeit gemäss einem bulgarischen Operationsprogramm entsprechen, das durch den Europäischen Sozialfond kofinanziert wird.

Art.2 Aufgrung und in den Rahmen der, durch die Verordnung bestimmten, Zulässigausgabenskategorien in den Bewerbungsrichtlinien gemäss Entwurfsauswahlverfahren für die Bereitstellung von unentgeltlicher Finanzhilfe oder gemäss jedem einzelnen Entwurf bei direktem Verfahren zur Bereitstellung von unentgeltlicher Finanzhilfe im Sinne von Art. 6 von Verordnung № 121 des Ministerrates von 2007 fűr die Ordnungsbestimmung zur Bereitstellung von unentgeltlicher Finanzhilfe gemäss der Operationsprogramm, die durch die Strukturfonds und den Kohäsionond der EU kofinanziert werden, als auch gemäss dem PHARE Programm der EU (Staatsblatt, Ausgabe 45 von 2007), wird eine аusführliche Liste konkret zulässiger Ausgaben gemäss entsprechendem Verfahren aufgenommen. In der Liste können Beschränkungen und/oder weitere Bestimmungen in Bezug auf die Art und Weise, Höhe, Periode und der Zulässigkeitsbedingungen der Ausgaben bestimmt werden.



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