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Förderrichtlinie
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BESCHLUSS NR. 180 VOM 27. JULI 2007 ÜBER DAS VERABSCHIEDEN DETAILLIERTER REGELN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT DER KOSTEN NACH DEM OPERATIONELLEN PROGRAMM "ENTWICKLUNG DES HUMANKAPITALS", MITFINANZIERT AUS DEM ESF, FÜR DEN FINANZRAHMEN 2007 - 2013
In Kraft seit dem 01.01.2007 Veröffentlicht im GB Nr. 64 vom 7. August 2007 Der Ministerrat hat folgendes verordnet:
Art. 1. Es werden detaillierte Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten nach dem operationellen Programm "Entwicklung des Humankapitals" angenommen, weiter das "Operationelle Programm“ /OP/ genannt, mitfinanziert aus dem ESF.
Art. 2. Die Kosten nach dem operationellen Programm gelten als förderfähig, wenn sie gleichzeitig folgenden Bedingungen entsprechen:
1. sie sollen gesetzlich sein;
2. sie sollen für Tätigkeiten getätigt worden sein, bestimmt und durchgeführt unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde, gemäß Kriterien zur Wahl von Operationen, genehmigt vom Überwachungskomitee des operationellen Programms;
3. sie sollen gegen erforderliche Kostenbelege – Rechnungen oder andere Dokumente mit äquivalenten Beweiswert laut der nationalen Gesetzgebung - getätigt worden sein, bei der Aufbewahrung derer die Anforderungen des Art. 13 dieses Beschlusses eingehalten sind;
4. sie sollen aufgrund eines Vertrages oder einer Anordnung im Sinne des Art. 3 Beschluss Nr. 121 des Ministerrates von 2007 getätigt worden sein;
5. sie sollen innerhalb des Zeitraums der Förderfähigkeit der Kosten gem. Art. 3 dieses Beschlusses tatsächlich getätigt und bezahlt worden sein;
6. sie sollen in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer guten Finanzverwaltung, bestimmt in Art. 27 u. 28 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, geändert durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006, getätigt worden sein;
7. sie sollen in der Buchhaltungs- und Finanzdokumentation des Begünstigten durch separate analytische Konten oder in einem separaten Buchhaltungssystem verzeichnet sein und über einen effektiv funktionierenden Prüfungspfad verfolgt werden können;
8. die Wahl des Auftragnehmers soll in Übereinstimmung mit der geltenden nationalen Gesetzgebung erfolgen und insbesondere in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die öffentlichen Ausschreibungen und seinen Rechtverordnungen oder mit dem Beschluss Nr. 55 des Ministerrates von 2007 über die Bedingungen und die Ordnung zur Festlegung eines Auftragnehmers seitens der Begünstigten vereinbarter finanzieller Unterstützung aus den EU-Strukturfonds und nach dem PHARE-Programm der EU.
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OP Humankapital
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