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Verordnung Nr. 62

Beschluß Nr.62 vom 21.03.2007 / GBl. 27/2007
nationalen Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme

Den vollständigen Text der Gesetze, Verordnungen und Dokumente senden wir Ihnen gern gegen Zahlung einer Schutzgebühr zu.
(Preise und weitere Texte siehe hier)


 


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Beschluss № 62 vom 21. März 2007
über das Verabschieden von nationalen Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme, mitfinanziert von den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds der EU, für den Finanzrahmen 2007 - 2013


In Kraft seit dem 01.01.2007
veröffentlicht GB Nr.27 vom 30. März 2007
Der Ministerrat hat folgendes VERORDNET:

Art. 1. Es werden Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme, mitfinanziert von den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds der EU, im Folgenden „die Regeln“ genannt, verabschiedet.

Art. 2. Die Regeln beziehen sich auf alle getätigten Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme, wie folgt:

1. OP "Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der bulgarischen Wirtschaft";

2. OP " Entwicklung des Humankapitals";

3. OP "Verwaltungskapazität";

4. OP "Technische Zusammenarbeit";

5. OP "Regionalentwicklung";

6. OP "Transport";

7. OP "Umwelt";

8. operationelle Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

Art. 3. (1) Als förderfähig gelten die Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme zwischen dem 1. Jan. 2007 und dem 31. Dez. 2015 tatsächlich getätigt wurden. Bei Änderungen und Ergänzungen des operationellen Programms sind die Ausgaben ab dem Datum förderfähig, zu dem der Antrag auf Änderung oder Ergänzung des operationellen Programms der Kommission vorgelegt wurde.

(2) In dem Zeitraum zwischen dem Datum der Vorlage des operationellen Programms bei der Europäischen Kommission und dem Datum seiner Genehmigung können, die Verwaltungsbehörden und die zwischengeschalteten Stellen, wenn diese mit so einer Funktion delegiert wurden, Verträge mit den Begünstigten in Höhe von 50 v.H. von der Gesamthöhe der Jahresfinanzmittel zur Übernahme von Engagements nach dem jeweiligen OP für 2007 abschließen.

(3) Als förderfähig gelten die Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Tätigkeiten, die unter der Verantwortung der jeweiligen Verwaltungsbehörde bestimmt und ausgeführt wurden, sowie gemäß den Auswahlkriterien für Tätigkeiten, genehmigt von dem jeweiligen Überwachungskomitee und in Übereinstimmung mit den Beschlussregeln und den detaillierten Regeln für die Förderfähigkeit der für das jeweilige OP bewilligten Ausgaben.

(4) Die Ausgaben für Vergütungen und Nachzahlungen zu den Vergütungen der Angestellten, getätigt im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Verwaltung, des Monitorings, der Bewertung, der Information und der Kontrolle der operationellen Programmen sind förderfähig in Linie der technischen Zusammenarbeit.

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