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Beschluss_Nr.55

Beschluß Nr. 55 vom 12.03.2007 / GBl. 24/2007
Die Bedingungen und die Ordnung für die Auswahl eines Auftragnehmers seitens des Begünstigten
auf Grund vereinbarter finanzieller Unterstützung aus den EU-Strukturfonds

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BESCHLUSS NR. 55 VOM 12. MÄRZ, 2007 ZU DEN BEDINGUNGEN UND DER ORDNUNG, NACH DER DIE AUSWAHL EINES AUFTRAGNEHMERS SEITENS DER BENEFIZIENTEN DER VEREINBARTEN FINANZIELLEN FÖRDERUNG AUS DEN EU-STRUKTURFONDS UND DEM PHARE-PROGRAMM DER EU ERFOLGT

In Kraft getreten seit dem 20.03.2007
Veröffentlicht GB Nr. 24 vom 20. März 2007
Der Ministerrat hat folgenden Beschluss gefasst:

Art. 1. (1) Durch diesen Beschluss werden die Bedingungen und die Ordnung, nach der die Auswahl eines Auftragnehmers seitens der Benefizienten gem. den Verträgen zur unentgeltlichen finanziellen Förderung aus den EU-Strukturfonds und dem EU-PHARE-Programm erfolgt, geregelt, die nicht als Auftragnehmer gem. Art. 7 u. Art. 14, Abs. 4 u. 5 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge und gem. Art. 1, Abs. 4 der VO über die Beauftragung von kleinen öffentlichen Aufträgen, verabschiedet durch Verfg. № 249 des Ministerrates aus dem Jahre 2004, gelten. (Veröffentlicht GB Nr. 84 aus dem Jahre 2004; Berichtigung GB Nr. 93 aus dem Jahre 2004; Änderung und Ergänzung GB Nr. 59 aus dem Jahre 2005 u. Nr. 53 aus dem Jahre 2006).

(2) Der Beschluss soll die Effektivität, Effizienz und Sparsamkeit bei der Mittelverwendung gem. Abs. 1 sichern.

(3) Die Verwendung der Mittel gem. Abs. 1 seitens der Benefizienten zur Auswahl eines Auftragnehmers erfolgt nach dem im Beschluss vorgesehenen Auswahlverfahren, unter Einhaltung folgender Prinzipien:

1. Publizität und Transparenz;

2. freier und lauterer Wettbewerb;

3. Gleichstellung und Unzulässigkeit von Diskriminierung.

Art. 2. (1) Durch diesen Beschluss wird folgendes geregelt:

1. das Bauwesen, einschließlich einzelner Bau- und Montagearbeiten;

2. die Erbringung von Dienstleistungen;

3. die Lieferung von Waren.

(2) Bei den Lieferungen von Maschinen und Anlagen gem. Abs. 1, P. 3 sind auch alle zusätzlichen Tätigkeiten eingeschlossen, die mit dem Transport, der Montage, der Inbetriebnahme der Maschinen und Anlagen verbunden sind, sowie mit der Ausbildung des Personals für die Arbeit mit der gelieferten Ausrüstung.

Art. 3. (1) Die Bedingungen und die Ordnungen, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, finden Anwendung, wenn die Höhe der vereinbarten unentgeltlichen Förderung 50% der Gesamtsumme des genehmigten Projekts übersteigt.

(2) Wenn die Höhe der unentgeltlichen finanziellen Förderung niedriger als oder gleich 50% der Gesamtsumme des genehmigten Projekts ist, kann der EU-PHARE-Verwaltungsausschuss, bzw. das Verwaltungsorgan des jeweiligen operationellen Programms, Schwellenwerte festlegen, bei deren Überschreitung die Ordnung dieses Beschlusses anzuwenden ist.

Art. 4. Die Stellen, bzw. die Zwischenstellen für Projektabwicklung, üben alle oder ausdrücklich genannte Tätigkeiten aus, verbunden mit der Beschlusserfüllung in Rahmen ihrer Befugnisse, die ihnen in einem Abkommen mit dem EU-PHARE-Verwaltungsausschuss, bzw. den Verwaltungsorganen der operationellen Programme, erteilt wurden.

Art. 5. Subjekte der Auswahlverfahren zur Bestimmung eines Auftragnehmers sind die Benefizienten, die Bewerber und die Auftragnehmer.

Art. 6. (1) Der Beschluss findet Anwendung in Bezug auf diese Benefizienten, die nicht als Auftragnehmer gem. Art. 7 u. Art. 14, Abs. 4 u. 5 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge und gem. Art. 1, Abs. 4 der VO über die Beauftragung von kleinen öffentlichen Aufträgen gelten.

(2) Ein Bewerber im Sinne dieses Beschlusses kann jede natürliche oder juristische Person bulgarischer oder ausländischer Herkunft sein, sowie ihre Vereinigungen.

(3) Ein Auftragnehmer im Sinne dieses Beschlusses ist ein Bewerber, mit dem der Benefizient einen Vertrag zur Auftragsannahme abgeschlossen hat.

Art. 7. Die Auswahlverfahren zur Bestimmung eines Auftragnehmers sind:

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