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Verordnung Nr. 121
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Beschluß Nr.121 vom 31.05.2007 / GBl. 45/2007 Ordnung für die Gewährung von Förderung gemäß den operationellen Programmen
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Beschluss Nr. 121 vom 31. Mai 2007 über die Bestimmung der Ordnung für die Gewährung unentgeltlicher finanzieller Beihilfe gemäß den operationellen Programmen, mitfinanziert aus den Strukturfonds und aus dem Kohäsionsfonds der EU, und gem. dem PHARE-Programm
In Kraft seit dem 08.06.2007 veröffentlicht GB Nr. 45 vom 8. Juni 2007 Der Ministerrat hat folgenden Beschluss gefasst:
Art. 1. (1) Dieser Beschluss regelt die Ordnung für die Gewährung unentgeltlicher finanzieller Beihilfe gemäß den operationellen Programmen, mitfinanziert aus den Strukturfonds und aus dem Kohäsionsfonds der EU, und gem. dem PHARE-Programm, insofern keine andere Ordnung in Normativakten höheren Grades, welche die aufgezählten Finanzierungsquellen und deren Verwaltung reglementieren, bestimmt wurde.
(2) Der Beschluss findet keine Anwendung hinsichtlich der Gewährung unentgeltlicher finanzieller Beihilfe gemäß den operationellen Programmen nach dem Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
Art. 2. Verhandelnde Organe im Sinne dieses Beschlusses sind:
1. die Verwaltungsbehörden nach den operationellen Programmen – bei Gewährung unentgeltlicher finanzieller Beihilfe gemäß den operationellen Programmen, mitfinanziert aus den Strukturfonds und aus dem Kohäsionsfonds der EU;
2. die ausführenden Verwaltungsanstalten nach dem PHARE-Programm;
3. die zwischengeschalteten Stellen nach den operationellen Programmen - bei Gewährung unentgeltlicher finanzieller Beihilfe gemäß den operationellen Programmen, mitfinanziert aus den Strukturfonds und aus dem Kohäsionsfonds der EU, sollten die Funktionen für den Vertragsabschluss an diese durch die Verwaltungsbehörde delegiert sein.
Art. 3. Im Sinne dieses Beschlusses wird die unentgeltliche finanzielle Beihilfe aufgrund eines Vertrages gewährt, abgeschlossen zwischen einem verhandelnden Organ und einem Begünstigten, oder aufgrund einer Anordnung der Leiter der administrativen Struktur in den Fällen, wo der Begünstigte und das verhandelnde Organ sich im Rahmen ein und derselben Verwaltung befinden.
Art. 4. Die unentgeltliche finanzielle Beihilfe wird vom verhandelnden Organ in Übereinstimmung mit den Zielen und den Prioritäten und unter den Bedingungen gewährt, welche in dem jeweiligen operationellen Programm, mitfinanziert aus den Strukturfonds und aus dem Kohäsionsfonds der EU, oder in dem Finanzabkommen bezüglich des PHARE-Programms festgelegt sind
Art. 5. Einem Begünstigten kann für ein und dieselbe Tätigkeit nicht mehr als einmal unentgeltliche finanzielle Beihilfe gewährt werden. Art. 6. (1) Die unentgeltliche finanzielle Beihilfe wird gewährt durch die Durchführung:
1. eines Auswahlverfahrens für Projekte, oder
2. eines Verfahrens der direkten Gewährung.
(2) Die Verfahren gem. Abs. 1, P. 1 werden aufgrund vorher bestätigter Leitlinien der Antragstellung, Musterformulare und anderer Anwendungen durchgeführt.
Art. 7. Das Auswahlverfahren für Projekte wird durchgeführt in Übereinstimmung mit den Prinzipien der:
1. Öffentlichkeit und der Transparenz;
2. freien und lauteren Konkurrenz;
3. Gleichstellung und Nichtzulassung von Diskriminierung. . . . .
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